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Algemeine Bedingungen

METAALUNIE-BEDINGUNGEN

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen , herausgegeben von der Metaalunie(Niederländischer Unternehmerverband Klein- und Mittelbetriebe (KMU) in der Metall) und als METAALUNIE-BEDINGUNGEN, früher als SMECOMA-BEDINGUNGEN (niederländische Stiftung für Schmiede-, Konstruktions- und Maschinenbetriebe), bei der Geschäftsstelle des Landgerichts in Rotterdam am 1. Januar 2001 hinterlegt

Eine Ausgabe der Metaalunie, Postfach 2600, NL-3430 GA Nieuwegein, Niederlande

Metaalunie

Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1. Diese Bedingungen kommen für alle Angebote, die Mitglieder der Metaalunie abgeben, für alle Verträge, die sie abschließen und für alle Verträge, die sich daraus ergeben können, zur Anwendung. Der Anbieter/Lieferant ist das Mitglied der Metaalunie, das diese Bedingungen anwendet. Er wird als Auftragnehmer oder Verkäufer bezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber oder Käufer bezeichnet.

1.2. Diese Bedingungen dürfen nur von Mitgliedern der Metaalunie verwendet werden.

1.3. Die allgemeinen Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht und werden ausdrücklich abgelehnt.

Artikel 2: Angebote

2.1. Alle Angebote sind unverbindlich.

2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Unterlagen, Zeichnungen und dergleichen zur Verfügung stellt, kann der Auftragnehmer von deren Richtigkeit ausgehen und wird sein Angebot darauf basieren.

2.3. Die in dem Angebot angegebenen Preise gelten für Lieferung ab Fabrik , „ex works“, gemäß Incoterms 2000. Die Preise sind ausschließlich Mehrwertsteuer und Verpackung.

2.4. Wenn sein Angebot nicht angenommen wird, hat der Auftragnehmer das Recht, dem Auftraggeber alle Kosten, die er hat aufwenden müssen um das Angebot abzugeben, in Rechnung zu stellen.

Artikel 3: Geistige Eigentumsrechte

3.1. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, behält der Auftragnehmer die Urheberrechte und alle Rechte in Bezug auf das gewerbliche Eigentum an den von ihm abgegebenen Angeboten, zur Verfügung gestellten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, (Test-) Modellen, Programmen und so weiter.

3.2. Die Rechte an den in Absatz 1 genannten Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers unabhängig davon, ob dem Auftraggeber für deren Herstellung Kosten in Rechnung gestellt worden sind. Diese Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht kopiert, verwendet oder Dritten gezeigt werden. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Strafgeld von Euro 25.000 zu zahlen. Dieses Strafgeld kann zusätzlich zu einem Schadenersatz auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gefordert werden.

3.3. Der Auftraggeber muss die ihm zur Verfügung gestellten, in Absatz 1 beschriebenen Unterlagen auf erste Aufforderung innerhalb der durch den Auftragnehmer festgelegten Frist zurückgeben. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Strafgeld von Euro 1.000 pro Tag zu zahlen. Dieses Strafgeld kann zusätzlich zu einem Schadenersatz auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gefordert werden.

Artikel 4: Empfehlungen, Entwürfe und Material

4.1. Der Auftraggeber kann auf Empfehlungen und Informationen, die er vom Auftragnehmer enthält, keinerlei Rechte gründen, wenn diese sich nicht direkt auf den Auftrag beziehen.

4.2. Der Auftraggeber ist für die von ihm oder in seinem Auftrag gefertigten Zeichnungen und Berechnungen und für die funktionelle Eignung des von ihm oder in seinem Auftrag vorgeschriebenen Materials verantwortlich.

4.3. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer gegenüber für alle Ansprüche Dritter in Bezug auf die Benutzung von durch oder im Auftrag des Auftraggebers zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen und dergleichen.

4.4. Der Auftraggeber darf das Material, das der Auftragnehmer verwenden möchte, bevor es verarbeitet wird, auf eigene Rechnung untersuchen (lassen). Wenn der Auftragnehmer dadurch Schaden erleidet, geht dieser zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 5: Lieferzeit

5.1. Die Lieferzeit wird durch den Auftragnehmer annähernd festgelegt.

5.2. Bei der Festlegung der Lieferzeit geht der Auftragnehmer davon aus, dass er den Auftrag unter den Umständen ausführen kann, die ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt sind.

5.3. Die Lieferzeit beginnt, wenn über alle technischen Einzelheiten Übereinstimmung erreicht worden ist, wenn sich alle notwendigen Unterlagen, endgültigen Zeichnungen und so weiter im Besitz des Auftragnehmers befinden, wenn die vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und alle notwendigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt worden sind.

5.4. a. Wenn es sich um andere Umstände handelt, als dem Auftragnehmer bekannt waren, als er die Lieferzeit festlegte, kann der Auftragnehmer die Lieferzeit um den Zeitraum verlängern, der erforderlich ist, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen. Wenn die Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden können, werden diese beendet, sobald seine Planung dies zulässt.

b. Wenn es sich um zusätzliche Arbeiten handelt, wird die Lieferzeit um die Zeit verlängert, die notwendig ist, um das dafür erforderliche Material und die erforderlichen Teile zu liefern(liefern zu lassen) und die zusätzlichen Arbeiten auszuführen. Wenn die zusätzlichen Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden können, werden die Arbeiten beendet, sobald die Planung dies zulässt.

c. Wenn es sich um eine Aussetzung von Verpflichtungen durch den Auftragnehmer handelt, wird die Lieferzeit um die Dauer der Aussetzung verlängert. Wenn die Fortsetzung der Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingepasst werden kann, werden die Arbeiten beendet, sobald die Planung dies zulässt.

d. Wenn die Witterung eine Durchführung der Arbeiten nicht zulässt, wird die Lieferzeit um die Zeit verlängert, während der nicht gearbeitet werden kann.

5.5. Eine Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führt in keinem Fall zu einem Anspruch auf Schadenersatz; es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart.

Artikel 6: Risiko-Übergang

6.1. Bei Kauf findet Lieferung ab Fabrik, „ex works“, gemäß Incoterms 2000 statt; das Risiko der Sache geht zu dem Zeitpunkt über, in dem der Verkäufer diese dem Käufer zur Verfügung stellt.

6.2. Unbeschadet der Bestimmungen im vorigen Absatz können Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer für den Transport sorgt. Das Risiko des Lagerns, Aufladens, Transportierens und Abladens liegt auch in diesem Fall beim Auftraggeber. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.

6.3. Auch wenn der Verkäufer die verkaufte Sache installiert und/oder montiert, geht das Risiko der Sache in dem Moment über, in dem der Verkäufer dem Käufer die Sachen in den Geschäftsräumen des Verkäufers oder an einem anderen vereinbarten Ort zur Verfügung stellt.

6.4. Wenn es sich bei einem Kauf um einen Austausch handelt, und der Käufer die Sache, die ausgetauscht werden soll, in Erwartung der neuen Sache weiterhin benutzt, bleibt das Risiko der Sache, die ausgetauscht werden soll, bis zu dem Zeitpunkt beim Käufer, in dem er diese an den Verkäufer übergeben hat.

Artikel 7: Preisänderung

7.1. Wenn nach dem Datum, an dem der Vertrag abgeschlossen worden ist, vier Monate verstreichen und die Erfüllung des Vertrages durch den Auftragnehmer noch nicht abgeschlossen worden ist, darf eine Steigung der preisbestimmenden Faktoren dem Auftraggeber weiterberechnet werden.

7.2. Die Bezahlung der Preiserhöhung, wie in Absatz 1 beschrieben, findet zusammen mit der Bezahlung der Hauptsumme oder der letzten Rate statt

7.3. Wenn durch den Auftraggeber Güter angeliefert werden und der Auftragnehmer bereit ist, diese zu verwenden, darf der Auftragnehmer maximal 20 % des Marktpreises der angelieferten Güter in Rechnung stellen.

Artikel 8: Undurchführbarkeit des Auftrags

8.1. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen wenn er durch Umstände, die beim Abschluss des Vertrags nicht zu erwarten waren und nicht seinem Einfluss unterliegen, zeitweise daran gehindert wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

8.2. Unter Umständen, die für den Auftragnehmer nicht zu erwarten waren und nicht seinem Einfluss unterliegen, werden unter anderem verstanden: der Umstand, dass Lieferanten und/oder Subunternehmer des Auftragnehmers ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, das Wetter, Erdbeben, Brand, Verlust oder Diebstahl von Werkzeugen, der Verlust von Material, das verarbeitet werden soll, Straßenblockaden, Streiks oder Arbeitsniederlegungen und Import- oder Handelsbeschränkungen.

8.3. Der Auftragnehmer ist nicht zu einer Aussetzung berechtigt, wenn die Erfüllung auf Dauer unmöglich ist oder wenn eine zeitlich begrenzte Unmöglichkeit länger als sechs Monate gedauert hat. Der Vertrag kann dann für den Teil der Verpflichtungen, denen noch nicht nachgekommen worden ist, aufgelöst werden. Die Parteien haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der als Folge der Auflösung entsteht oder entstehen wird.

Artikel 9: Umfang der Arbeiten

9.1. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass alle Genehmigungen, Befreiungen und sonstigen Bescheide, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung stehen.

9.2. Im Preis für die Arbeiten sind nicht einbegriffen:
a. die Kosten für Erd-, Ramm-, Abriss-, Abbruch-, Fundamentierungs-, Maurer-, Tischler-, Stuckateur-, Maler-, Tapezierer-, Reparatur- oder andere bautechnische Arbeiten;
b. die Kosten für den Anschluss an das Gas-, Wasser- und Elektrizitätsnetz oder andere infrastrukturelle Einrichtungen;
c. die Kosten für die Vermeidung oder Einschränkung von Schäden an Sachen, die sich auf oder in der Umgebung der Baustelle befinden;
d. die Kosten für den Abtransport von Material, Baumaterial oder Abfall;
e. Reise- und Aufenthaltskosten.

Artikel 10: Änderungen der Arbeiten

10.1. Änderungen der Arbeiten führen in jedem Fall zu zusätzlichen oder weniger ausgeführten Arbeiten, wenn:
a. es sich um eine Änderung des Entwurfs oder der Leistungsbeschreibung handelt;
b. die vom Auftraggeber erteilten Informationen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen;
c. von den geschätzten Mengen um mehr als 10 % abgewichen wird.

10.2. Zusätzliche Arbeiten werden auf der Grundlage des Wertes der preisbestimmenden Faktoren berechnet, der zum Zeitpunkt der Ausführung der zusätzlichen Arbeiten gilt.
Weniger ausgeführte Arbeiten werden auf der Grundlage des Wertes der preisbestimmenden Faktoren berechnet, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegolten hat.

10.3. Wenn der Saldo der weniger ausgeführten Arbeiten den Saldo der zusätzlichen Arbeiten übersteigt, darf der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei der Endabrechnung 10 % der Differenz der Salden in Rechnung stellen. Diese Bestimmung gilt nicht für weniger ausgeführte Arbeiten, die die Folge eines Ersuchens des Auftragnehmers sind.

Artikel 11: Ausführung der Arbeiten

11.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass er bei der Ausführung seiner Arbeiten über die erforderlichen Einrichtungen verfügen kann, wie:
- Gas, Wasser, Elektrizität;
- Heizung;
- einen verschließbaren trockenen Lagerraum;
- die durch das ARBO-Wet (niederländisches Gesetz über Arbeitsbedingungen) vorgeschriebenen Einrichtungen.

11.2. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden als Folge von Verlust, Diebstahl, Verbrennen oder Beschädigung von Werkzeugen, Material, und anderen Sachen des Auftragnehmers, die sich an dem Ort befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden

11.3. Wenn der Auftraggeber seinen, in den vorigen Absätzen beschriebenen, Verpflichtungen nicht nachkommt und dadurch eine Verzögerung bei der Ausführung der Arbeiten entsteht, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald die Planung des Auftragnehmers dies zulässt. Außerdem ist der Auftraggeber für alle Schäden haftbar, die sich für den Auftragnehmer daraus ergeben.

Artikel 12: Übergabe des Produkts

12.1. Ein Produkt wird als übergeben betrachtet, wenn:
a. der Auftraggeber das Produkt abgenommen hat;
b. das Produkt durch den Auftraggeber in Gebrauch genommen worden ist. Wenn der Auftraggeber einen Teil des Produkts in Gebrauch nimmt, wird dieser Teil als übergeben betrachtet;
c. der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass das Produkt fertiggestellt worden ist und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dieser Mitteilung schriftlich kenntlich gemacht hat, ob das Produkt abgenommen worden ist oder nicht;
d. der Auftraggeber das Produkt auf Grund kleiner Mängel oder fehlender Teile nicht abnimmt, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und einer Inbetriebnahme des Produkts nicht im Wege stehen.

12.2. Wenn der Auftraggeber das Produkt nicht abnimmt, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer davon schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

12.3. Wenn der Auftraggeber das Produkt nicht abnimmt, wird er dem Auftragnehmer die Möglichkeit bieten, das Produkt erneut zu übergeben. Die Bestimmungen dieses Artikels kommen dafür wiederum zur Anwendung.

Artikel 13: Haftung

13.1. Der Auftragnehmer ist für Schaden haftbar, den der Auftraggeber erleidet und der die unmittelbare und ausschließliche Folge eines Versäumnisses ist, das dem Auftragnehmer zuzurechnen ist. Für eine Erstattung kommt jedoch nur der Schaden in Betracht, gegen den der Auftragnehmer versichert ist beziehungsweise vernünftigerweise hätte versichert sein müssen.

13.2. Für eine Erstattung kommt nicht in Betracht:
a. Betriebsschaden, dabei zum Beispiel einbegriffen Schaden durch Verzögerung und Gewinneinbuße;
b. Überwachungsschaden. Unter Überwachungsschaden wird unter anderem Schaden verstanden, der durch die oder während der Ausführung der übernommenen Arbeiten Sachen, an denen gearbeitet wird , oder Sachen, die sich in der Umgebung des Ortes befinden, an dem gearbeitet wird, zugefügt wird;
c. Schaden, der durch Vorsatz oder bewusste Unachtsamkeit von Hilfskräften verursacht worden ist.

13.3. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer gegenüber für alle Ansprüche Dritter wegen Produkthaftung als Folge eines Mangels bei einem Erzeugnis, das durch den Auftraggeber an einen Dritten geliefert worden ist und (unter anderem) aus Erzeugnissen und/oder Material bestand, die/das der Auftragnehmer geliefert hat.

Artikel 14: Garantie

14.1. Der Auftragnehmer garantiert für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Übergabe/Lieferung die gute Ausführung der vereinbarten Leistung.

14.2. Wenn die vereinbarte Leistung aus der Verdingung von Arbeiten besteht, garantiert der Auftragnehmer während der in Absatz 1 genannten Zeit die Tauglichkeit der gelieferten Konstruktion und des verwendeten Materials, wenn ihm dessen Auswahl freigestanden hat.
Wenn sich herausstellt, dass die gelieferte Konstruktion oder das verwendete Material nicht tauglich ist, wird der Auftragnehmer diese instand setzen oder austauschen. Die Teile, die beim Auftragnehmer instand gesetzt oder durch den Auftragnehmer ausgetauscht werden, müssen dem Auftragnehmer frachtfrei zugeschickt werden. Demontage und Montage dieser Teile und die möglicherweise aufgewendeten Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

14.3. Wenn die vereinbarte Leistung aus der Bearbeitung von Material besteht, das durch den Auftraggeber angeliefert wird, garantiert der Auftragnehmer während der in Absatz 1 genannten Zeit die Tauglichkeit der durchgeführten Bearbeitung

Wenn sich herausstellt, dass eine Bearbeitung nicht ordentlich durchgeführt worden ist, kann der Auftragnehmer entscheiden, ob er:
- die Bearbeitung nochmals durchführt. In diesem Fall muss der Auftraggeber auf eigene Kosten neues Material anliefern;
- den Mangel behebt. In diesem Fall muss der Auftraggeber das Material frachtfrei an den Auftragnehmer zurückschicken;
- dem Auftraggeber für einen entsprechenden Teil der Rechnung Gutschrift erteilt

14.4. Wenn die vereinbarte Leistung aus der Lieferung einer Sache besteht, garantiert der Auftragnehmer während der in Absatz 1 genannten Zeit die Tauglichkeit der gelieferten Sache

Wenn sich herausstellt, dass die Lieferung nicht tauglich gewesen ist, muss die Sache frachtfrei an den Auftragnehmer zurückgeschickt werden. Dann wird der Auftragnehmer entscheiden, ob er:
- die Sache instand setzt;
- die Sache austauscht;
- dem Auftraggeber für einen entsprechenden Teil der Rechnung Gutschrift erteilt

14.5. Wenn die vereinbarte Leistung (unter anderem) aus der Installation und/oder Montage einer gelieferten Sache besteht, garantiert der Auftragnehmer während der in Absatz 1 genannten Zeit die Tauglichkeit der Installation und/oder Montage.

Wenn sich herausstellt, dass die Installation und/oder Montage nicht ordentlich ausgeführt worden ist, wird der Auftragnehmer diese instand setzen. Die möglicherweise aufgewendeten Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

14.6. Für die Teile, für die Auftraggeber und Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, gilt die Garantie des Herstellers. Wenn der Auftraggeber die Möglichkeit gehabt hat, vom Inhalt der Garantie des Herstellers Kenntnis zu nehmen, wird diese an die Stelle der Garantie auf Grund dieses Artikels treten

14.7. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in allen Fällen die Möglichkeit bieten, einen eventuellen Mangel zu beheben oder die Bearbeitung nochmals vorzunehmen.

14.8. Der Auftraggeber kann sich auf die Garantie nur berufen nachdem er allen seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachgekommen ist.

14.9. a. Keine Garantie wird geleistet für Mängel, die die Folge sind, von:

- normalem Verschleiß;

- unsachgemäßer Benutzung;

- nicht oder verkehrt durchgeführter Wartung;

- Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte.

b. Für gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren, wird keine Garantie geleistet

Artikel 15: Reklamationen

Der Auftraggeber kann sich auf einen Mangel der Leistung nicht mehr berufen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen schriftlich beim Auftragnehmer reklamiert hat.

Artikel 16: Nicht abgenommene Sachen

Wenn Sachen nach Verstreichen der Lieferzeit nicht abgenommen worden sind, stehen diese auch weiterhin dem Auftraggeber zur Verfügung. Nicht abgenommene Sachen werden auf Kosten und Risiko des Auftraggebers gelagert. Der Auftragnehmer darf jederzeit von der Befugnis gemäß Artikel 6:90 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches Gebrauch machen.

Artikel 17: Bezahlung

17.1. Bezahlung geschieht am Niederlassungsort des Auftragnehmers oder durch Überweisung auf ein durch den Auftragnehmer bestimmtes Konto.

17.2. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, findet die Bezahlung wie folgt statt:
a. bei Ladenverkauf gilt Barzahlung;
b. wenn Ratenzahlung vereinbart worden ist:
- 40 % des Gesamtpreises bei Auftragserteilung;
- 50 % des Gesamtpreises nach Anlieferung des Materials;
- 10 % des Gesamtpreises bei der Übergabe.
c. In allen anderen Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

17.3. Unbeschadet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Ersuchen des Auftragnehmers eine nach dessen Beurteilung ausreichende Sicherheit für die Bezahlung zu stellen. Wenn der Auftraggeber diese Forderung nicht innerhalb der festgelegten Frist erfüllt, gerät er sofort in Verzug. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag aufzulösen und seinen Schaden beim Auftraggeber geltend zu machen.

17.4. Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen beim Auftragnehmer geltend zu machen, ist ausgeschlossen; es sei denn, es handelt sich um den Konkurs des Auftragnehmers.

17.5. Die gesamte Zahlungsforderung ist unverzüglich einforderbar wenn:
a. ein Zahlungstermin überschritten worden ist;
b. der Auftraggeber in Konkurs gegangen ist oder Zahlungsaufschub beantragt;
c. auf Sachen oder Forderungen des Auftraggebers ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird;
d. der Auftraggeber (Gesellschaft) aufgelöst oder liqudiert wird;
e. der Auftraggeber (natürliche Person) unter Vormundschaft gestellt wird oder verstirbt

17.6. Wenn innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist keine Bezahlung stattgefunden hat, ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort Zinsen schuldig. Die Zinsen betragen 10 % pro Jahr, betragen jedoch genauso viel wie die gesetzlichen Zinsen, wenn diese höher sind. Bei der Berechnung der Zinsen gilt ein Teil eines Monats als ganzer Monat

17.7. Wenn innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist keine Bezahlung stattgefunden hat, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten mit einem Mindestbetrag von Euro 50

Die Kosten werden auf Grund der folgenden Tabelle berechnet:
über die ersten Euro 3.000 15 %
über das Weitere bis Euro 6.000 10 %
über das Weitere bis Euro 15.000 8 %
über das Weitere bis Euro 60.000 5 %
über alles Weitere über Euro 60.000 3 %

Wenn die tatsächlich aufgewendeten außergerichtlichen Kosten höher sind, als aus der oben stehenden Berechnung hervorgeht, sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten zu zahlen

17.8. Wenn der Auftragnehmer in einem gerichtlichen Verfahren Recht bekommt, gehen alle Kosten, die er im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufgewendet hat, zu Lasten des Auftraggebers

Artikel 18: Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

18.1. Nach der Lieferung bleibt der Auftragnehmer Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber:

a. bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen gleichartigen Verträgen eine Verfehlung begeht oder begehen wird;

b. für ausgeführte oder noch auszuführende Arbeiten aus derartigen Verträgen nicht bezahlt oder nicht bezahlen wird;

c. Forderungen wie Schaden, Strafgeld, Zinsen und Kosten, die sich aus der Nichterfüllung der oben genannten Verträge ergeben, nicht beglichen hat

18.2. Solang an gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Auftraggeber diese außerhalb der normalen Ausübung seines Geschäfts nicht belasten

18.3. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, darf er die gelieferten Sachen zurückholen. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, den Ort zu betreten, an dem sich diese Sachen befinden

18.4. Wenn der Auftragnehmer sich nicht auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen kann weil die gelieferten Sachen vermischt, verformt oder verbunden worden sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die neu geformten Sachen an den Auftragnehmer zu verpfänden

Artikel 19: Auflösung

Wenn der Auftraggeber den Vertrag auflösen möchte, ohne dass es sich um ein Versäumnis des Auftragnehmers handelt, und der Auftragnehmer dem zustimmt, wird der Vertrag in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Erstattung aller Vermögensschäden, wie erlittener Verluste, verminderter Gewinne und aufgewendeter Kosten

Artikel 20: Anwendbares Recht und Wahl des Gerichtststands

20.1. Das niederländische Recht kommt zur Anwendung

20.2. Die Bestimmungen des Weens Koopverdrag (Vereinbarung über Verträge für den internationalen Verkauf von Waren – C.I.S.G.) kommen nicht zur Anwendung genau wie irgendwelche anderen internationalen Regelungen, deren Ausschluss gestattet ist.

20.3. Nur der für den Niederlassungsort des Auftragnehmers zuständige Zivilrichter beurteilt Streitigkeiten; es sei denn, dies steht im Widerspruck zu zwingenden Rechtsvorschriften. Der Auftragnehmer darf von dieser Befugnisregel abweichen und die gesetzlichen Befugnisregeln anwenden.

20.4. Die Parteien können eine andere Form für die Beilegung von Streitigkeiten, wie zum Beispiel Arbitrage oder Mediation, vereinbaren.​